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Statistische Unterscheidungsfähigkeit

Die Methode der Berechnung der notwendigen minimalen Fallzahlen zur Diskriminationsfähigkeit wurde entwickelt, da Operationalisierungen nicht bekannt waren, bei denen die Möglichkeit Unterschiede festzustellen im Vordergrund steht, jedoch Unterschiede nicht zwingend beobachtet werden müssen.

Durch die Vorgehensweise über die Bestimmung minimaler Fallzahlen wird im Ergebnis Diskriminationsfähigkeit gemessen und nicht Diskrimination. Ob in den Krankenhäusern tatsächlich unterschiedliche Ergebnisse auftreten, ist an dieser Stelle jedoch auch nur von untergeordnetem Interesse. Was hier zählt, ist die Möglichkeit, einen qualitativen Unterschied entdecken zu können, falls er vorhanden ist.

Die statistische Unterscheidungsfähigkeit ist für die Qualitätsindikatoren abhängig vom Setting, da hier die Fallzahlen der einzelnen Krankenhäuser und der Anteil von Krankenhäusern, die eine bestimmte Anzahl von Eingriffen durchführen, Grundlage der Bewertung sind.

Auf eine Bewertung der Änderungssensitivität wurde in diesem Rahmen verzichtet.


Definition
Fähigkeit, Merkmalsunterschiede (Variabilität) in den Einrichtungen (Diskriminationsfähigkeit) oder im Zeitverlauf (Änderungssensitivität) statistisch nachzuweisen. Die dem Qualitätsindikator zugrunde liegende Grundgesamtheit darf dabei in den Einrichtungen eine gewisse Anzahl nicht unterschreiten, um Unterschiede noch statistisch absichern zu können.

Unterschreitet die Fallzahl einer Einrichtung diese minimale Anzahl, ist eine vom Ergebnis der Einrichtung unabhängige und statistisch signifikante Unterscheidung entweder zu „guter Qualität“ oder zu „schlechter Qualität“ nicht möglich.
Die Diskriminationsfähigkeit des Qualitätsindikators gilt als gegeben, wenn ein bestimmter Anteil an Einrichtungen die minimale Fallzahl erreicht, die notwendig ist, um eine statistisch signifikante Abweichung sowohl von „guter Qualität“ als auch von „schlechter Qualität“ bestimmen zu können.

Bedeuten niedrigere Ergebnisraten „bessere Qualität“ (z.B. bei Komplikationsraten) und sei

  • pg die Grenze, bis zu der ein Ergebnis noch als „gute Qualität“ gilt und
  • ps die Grenze, ab der ein Ergebnis als „schlechte Qualität“ gilt,

so berechnet sich die minimale Fallzahl n, unter Berücksichtigung des Signifikanzniveaus α zu:
n = min (n є IN: (pgn + (1-ps)n) <= α)

Bedeuten hingegen höhere Ergebnisraten „bessere Qualität“ (z.B. bei leitliniengerechtem Vorgehen) und sei

  • pg die Grenze, ab der ein Ergebnis als „gute Qualität“ gilt und
  • ps die Grenze, bis zu der ein Ergebnis noch als „schlechte Qualität“ gilt,

so berechnet sich die minimale Fallzahl n zu:
n = min (n є IN: (1-pg)n + psn) <= α)

Für die Änderungssensitivität ist dagegen eine Fallzahl zu berechnen, die es ermöglicht einen relevanten Unterschied innerhalb von Einrichtungen über einen bestimmten Zeitraum statistisch abzusichern.

Kernaussagen
Folgende Aussage wird bewertet: "Die Diskriminationsfähigkeit wird dem Zweck der Erhebung gerecht.“

Informationsgrundlage für die Bewertung
Zur Information ist zunächst die minimale Fallzahl an Eingriffen zu berechnen, die in einem Krankenhaus durchgeführt werden muss, um eine signifikante Abweichung sowohl von definiert „guter Qualität“ als auch von definiert „schlechter Qualität“ feststellen zu können. Bei Anwendung des QUALIFY-Instruments für das BQS-Verfahren wurde erreichbar „gute Qualität“ und beobachtbar „schlechte Qualität“ über die 5%- und 95%-Perzentile der Krankenhausergebnisse zum jeweiligen Qualitätsindikator festgelegt. Im Ergebnis wird somit die minimale Fallzahl bestimmt, um einen Unterschied zu den beobachteten Raten der 5% besten Krankenhäuser und der 5% schlechtesten Krankenhäuser statistisch nachweisen zu können. Zur Bewertung der Diskriminationsfähigkeit wird dann der Anteil an Krankenhäusern ermittelt, die diese minimale Fallzahl an Eingriffen erreicht. Diese Informationen werden dann als Grundlage für die Bewertung zur Verfügung gestellt.

Bewertungsprozess
Zunächst werden allen Bewertern die Informationsgrundlagen zur Verfügung gestellt und verständlich gemacht. Für eine hinreichende Diskriminationsfähigkeit darf dabei der Anteil der Krankenhäuser, für die eine Unterscheidung von den 5% besten Krankenhäusern oder den 5% schlechtesten Krankenhäusern schon allein aufgrund der Fallzahl nicht möglich ist, nicht zu klein werden. Es werden folgende Bewertungsvorschläge für die Aussage "Die Diskriminationsfähigkeit wird dem Zweck der Erhebung gerecht“ unterbreitet:

  • „Trifft zu“ falls der Anteil diskriminationsfähiger Krankenhäuser >= 75% beträgt.
  • „Trifft eher zu“ falls der Anteil diskriminationsfähiger Krankenhäuser >= 50 bis < 75% beträgt.
  • „Trifft eher nicht zu“ falls der Anteil diskriminationsfähiger Krankenhäuser >= 25 bis < 50% beträgt.
  • „Trifft nicht zu“ falls der Anteil diskriminationsfähiger Krankenhäuser < 25% beträgt.


Um eine, je nach Qualitätsindikator, differenzierte Sicht auf die inhaltliche Relevanz der Informationsgrundlagen zu berücksichtigen, erfolgt auch hier eine endgültige Bewertung der Aussage durch das Bewertungsgremium.

Bewertungsstufen
1 = trifft nicht zu
2 = trifft eher nicht zu
3 = trifft eher zu
4 = trifft zu
Enthaltung