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Externe vergleichende Qualitätssicherung auf der Grundlage des § 137 SGB V: Verfahrensebene, beteiligte Gremien und Insitutionen

Gemeinsamer Bundesausschuss

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) änderten sich die Entscheidungsstrukturen des BQS-Verfahrens. Am 1. Januar 2004  ging gemäß § 137 Abs. 1 SGB V die Verantwortung für das Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung vom Bundeskuratorium Qualitätssicherung an den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V (Krankenhausbehandlung) über.  Dieser wurde damit zum zentralen Beratungs- und Beschlussgremium für den externen Qualitätsvergleich der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser. Das Beschlussgremium setzt sich aus je neun stimmberechtigten Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverbände der Krankenkassen, drei unparteiischen Vorsitzenden und neun Patientenvertretern zusammen.  Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Im „Vertrag über die Beauftragung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS gGmbH) zur Entwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhaus (Beauftragungsvertrag)“ wurde die BQS ab Anfang 2001 mit der Leitung und Koordination der inhaltlichen Entwicklung und organisatorischen Umsetzung der externen vergleichenden Qualitätssicherung in den deutschen Krankenhäusern beauftragt. Im September 2004 verlängerte der G-BA den Beauftragungsvertrag der BQS. Er hat damit die formalen Grundlagen geschaffen, auf denen die BQS die externe Qualitätsdarstellung für die deutschen Krankenhäuser weiterentwickeln wird.

Aktuelle Verträge

Unterausschuss "Externe stationäre Qualitätssicherung"

Zu seiner Unterstützung hat der Gemeinsame Bundesausschuss einen Unterausschuss "Externe stationäre Qualitätssicherung“ eingerichtet. Er berät den Gemeinsamen Bundesausschuss in allen Fragen der verpflichtenden externen vergleichenden Qualitätssicherung in der stationären Versorgung.  Im Unterausschuss sind neben den Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverbände der Krankenkassen zusätzlich der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe verfahrensbeteiligt. Sie wirken beratend mit, haben aber kein Beschlussrecht.

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