Informationen zur Begrenzung der Dokumentationspflicht
Dokumentationspflicht besteht für alle vollstationären Fälle
ab 75 Jahre (>= 75 Jahre), die in dem begrenzten Erfassungszeitraum
von 3 Monaten (1. Januar bis 31. März) des Erfassungsjahres (aktuell:
2008) aufgenommen und spätestens zum 31. Januar des Folgejahres (aktuell: 2009) entlassen werden
Die Definition der Leistungen, für die eine Dokumentationspflicht besteht erfolgt anhand des Alters des Patienten und seines Aufnahmedatums in das Krankenhaus.
Mit der Altersbegrenzung ab 75 Jahre wird eine Patientengruppe erfasst, die in besonderem Maße gefährdet ist, einen Dekubitus zu entwickeln. Die relevante Rolle, die das höhere Lebensalter bei der Dekubitusentstehung spielt, wird nicht nur in zahlreichen internationalen Studien belegt, die statistischen Modelle des Pilottests zeigen ebenfalls signifikante Zusammenhänge.
Mit einer Altersbegrenzung ab 75 Jahre würde eine Dokumentationspflicht für ca. 3.4 Mio* (20,5%) Fälle bestehen. Um eine weitere Einschränkung dieser Anzahl zu erreichen, wird der Dokumentationszeitraum auf 3 Monate begrenzt. Diese Eingrenzung entspricht einem Quartal und damit knapp 850.000* dokumentationspflichtiger Fälle. Diese Fallzahl wird als ausreichend repräsentativ bewertet. Der methodischen Anforderung nach einem diagnose- und prozedurenübergreifenden und die Gesamtpopulation darstellenden Generalindikator wird mit der zeitlichen Begrenzung entsprochen.
* Quelle: Destatis. Gesundheitswesen Diagnosedaten der Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern (einschl. Sterbe- und Stundenfälle), 2004. Fachserie 12, Reihe 6.2.1. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt; 2006.
Auslösung:
Mit der QS-Filter-Software, die in den Krankenhäusern bereits für
andere Leistungsbereiche der externen Qualitätssicherung genutzt wird,
kann im Krankenhaus festgestellt werden, ob eine Dokumentationspflicht
für den jeweiligen Fall besteht.
Patienten mit teilstationärer oder vorstationärer Behandlung ohne
anschließende vollstationäre Behandlung werden von der
QS-Filtersoftware ausgeschlossen - sie sind nicht
dokumentationspflichtig.
Auslöser der Dokumentationspflicht ist
das Lebensalter (>=75) und das Aufnahmendatum des Patienten (1.
Januar bis 31. März des Erfassungsjahres).
- Das Aufnahmedatum muss vor dem 1. April 2008 liegen. Die
Entlassung muss spätestens bis zum 31. Januar 2009 erfolgt sein. Wird
z. B. ein Patient am 31. März 2008 aufgenommen und am 7. Mai 2008
entlassen, ist dieser Fall dokumentationspflichtig.
- Es
zählt das Alter des Patienten am Tag der Aufnahme. Wird z. B. ein
Patient erst im Verlauf des Krankenhausaufenthaltes 75 Jahre besteht
keine Dokumentationspflicht.