Wir rechnen Fallpauschalen nach § 6 KHEntgG ab. Müssen für diese Fallpauschalen QS-Zuschläge berechnet und abgeführt werden?
Entgelte der Anlage 3 der KFPV 2004 bzw. 2005 sind DRG-Fallpauschalen im Sinne der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V. Für diese Entgelte kann daher ebenfalls ein Zuschlag zur Qualitätssicherung berechnet werden. Sie gehen damit in die Berechnungsgrundlage für die Weiterleitung der externen Zuschlagsanteile Bund oder Land ein.