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Wie ist zu dokumentieren, wenn ein Patient aus einer Abteilung, die nach BPflV abgerechnet wird, in eine Abteilung verlegt wird, die nach DRG abrechnet?

Ab 2008 besteht auch eine QS-Dokumentationspflicht für Fälle, die nicht nach DRG abgerechnet werden.

Wird ein Patient zwischen zwei Entgeltbereichen verlegt, so wird i. d. R. ein neuer Fall angelegt. Der QS-Filter muss jeden angelegten Fall prüfen. Wenn er feststellt, dass eine Dokumentationspflicht besteht, ist für jeden dieser Fälle ein QS-Datensatz zu dokumentieren.

Fallbeispiel:

Ein Patient ist 76 Jahre alt und wird am 7. Februar in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen. Diese Abteilung rechnet nach BPflV ab.

Der Patient erfüllt die Auslösekriterien für den Leistungsbereich Dekubitusprophylaxe - für diesen Fall ist ein Dekubitusdatensatz anzulegen.

Während des Klinikumsaufenthaltes wird der Patient aus der Psychiatrie (z. B. wegen einer notfallmäßig durchzuführenden Operation) in die Chirurgie (klinikumsintern) verlegt. Diese Abteilung rechnet DRGs ab, daher wird wegen des Wechsels des Entgeltbereiches ein neuer Fall angelegt.

Nach 10 Tagen wird der Patient zur Weiterführung der psychiatrischen Therapie zurück in die Psychiatrie verlegt. Auch hier wird wegen des Wechsels des Entgeltbereiches ein neuer Fall angelegt.

Bedingt durch die Wechsel zwischen den Entgeltbereichen. handelt es sich um drei Fälle. Demnach müssen für diesen Patienten drei Dekubitusbögen ausgefüllt werden.