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Wenn ein Krankenhaus keine Leistungen erbringt, die verpflichtend zu dokumentieren sind, muss dann eine Sollstatistik erstellt werden?

Wenn Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind Sie entsprechend der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V zur Abgabe einer Sollstatistik vertraglich verpflichtet, soweit Sie:
  • bis 2007: DRG-Fälle abrechnen bzw.
  • ab 2008: Vollstationäre Fälle abrechnen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Ihr Leistungsspektrum keine QS-dokumentationspflichtigen Leistungen umfasst. In diesem Fall muss schriftlich und elektronisch eine sogenannte

"Nullmeldung"

übermittelt werden. Diese Nullmeldung enthält die Anzahl der geprüften DRG- bzw. vollstationären Fälle und für jeden in Anlage 1 der o.g. Vereinbarung genannten Leistungsbereiche den Eintrag „0 zu dokumentierende Fälle“. Sie wird im Format der BQS-Spezifikation für QS-Filter-Software des aktuellen Erfassungsjahres erstellt und zusammen mit der Konformitäts-erklärung an die BQS und an die zuständige Landesgeschäftsstelle übermittelt.

Krankenhäuser, die keine § 108-Zulassung oder
  • bis 2007: keine DRG-Fälle bzw.
  • ab 2008: keine vollstationären Fälle
abrechnen, sind nicht zu einer Übermittlung der Sollstatistik verpflichtet und müssen demzufolge auch keine Nullmeldung abgeben.

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