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Wenn ein Krankenhaus nur Leistungen im Bereich Psychiatrie erbringt, muss es dann eine Sollstatistik erstellen?

Wenn Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind Sie entsprechend der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V zur Abgabe einer Sollstatistik vertraglich verpflichtet, soweit Sie:
  • bis 2007: DRG-Fälle abrechnen bzw.
  • ab 2008: Vollstationäre Fälle abrechnen.

Krankenhäuser, die keine § 108-Zulassung oder
  • bis 2007: keine DRG-Fälle bzw.
  • ab 2008: keine vollstationären Fälle
abrechnen, sind nicht zu einer Übermittlung der Sollstatistik verpflichtet.


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