Wo ist die Verpflichtung zur Qualitätssicherung geregelt?
Gem. § 135a SGB V gilt:
Verpflichtung zur Qualitätssicherung
(1) Die
Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die
Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität
erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, medizinische
Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von
Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit
denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
1. sich an
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu
beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu
verbessern und
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln [...].
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