Wo ist die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt?
Gem. § 137 SGB V gilt:
Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt unter Beteiligung des
Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer sowie
der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der
Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser einheitlich
für alle Patienten [...]. Die Beschlüsse nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die
verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2
sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement, [...]
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