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Wo ist der Begriff „zugelassene Krankenhäuser“ erläutert?

Gem. § 108 SGB V gilt:

Zugelassene Krankenhäuser:

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

(1) Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes,

(2) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

(3) Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

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