Wo ist der Begriff „einbezogene Leistungen“ erläutert?
Vereinbarung
über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene
Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V:
§ 4
Einbezogene Leistungen
(1) Zur
Sicherung der Qualität von Krankenhausleistungen sind für nach § 108
SGB V zugelassene Krankenhäuser definierte Leistungsbereiche gemäß
Anlage 1 verbindlich zu dokumentieren. Die Darstellung der Inhalte der
einbezogenen Leistungen steht als Auslöser (Ein- und/oder
Ausschlusskriterien sowie die dazu gehörigen Spezifikationen) zur
Verfügung und ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die einbezogenen
Leistungen werden regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Sie werden
in der jeweils geltenden Fassung durch die von der Bundesebene
beauftragte Stelle auf ihrer Homepage im Internet öffentlich bekannt
gemacht. [...]
Zurück