Wo sind die Berichtspflichten zugelassener Krankenhäuser festgelegt?
Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108
SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a
SGB V:
§ 24
Nachweise
(2) Das Krankenhaus erstellt leistungsbereichsbezogen eine
Aufstellung, aus der die Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll)
hervorgeht. Diese Aufstellung wird gemäß dem bundeseinheitlich
vorgegebenen Format in elektronischer Form und als Ausdruck der von der
Landesebene beauftragten Stelle und der von der Bundesebene
beauftragten Stelle übermittelt [...]. Das Krankenhaus legt die Zahlen der zu dokumentierenden Datensätze mit einer Erklärung zur Richtigkeit der übermittelten Daten (Konformitätserklärung) vor, die von einem vertretungsberechtigten des Krankenhauses zu unterzeichnen ist.
(3) Das Krankenhaus übermittelt die Aufstellung und Konformitätserklärung nach
Absatz 2 bis zum 28. Februar des der Datenerhebung nachfolgenden Jahres.
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