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Geschäftsordnung der Fachgruppen

für Maßnahmen zur Qualitätssicherung
für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V

Präambel

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V hat Maßnahmen zur Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V vereinbart.

Orientiert am Nutzen für den Patienten verfolgen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Krankenhausleistungen insbesondere folgende Ziele:
  • Durch Erkenntnisse über Qualitätsdefizite Versorgungsbereiche systematisch identifizieren, für die Qualitätsverbesserungen erforderlich sind.
  • Unterstützung zur systematischen, kontinuierlichen und berufsgruppenübergreifenden einrichtungsinternen Qualitätssicherung (internes Qualitätsmanagement) geben.
  • Vergleichbarkeit von Behandlungsergebnissen insbesondere durch die Entwicklung von Indikatoren herstellen.
  • Durch signifikante, valide und vergleichbare Erkenntnisse insbesondere zu folgenden Aspekten die Qualität von Krankenhausleistungen sichern:
     -    Indikationsstellung für die Leistungserbringung.
     -    Angemessenheit der Leistung.
     -    Erfüllung der strukturellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen.
     -    Ergebnisqualität.

Die BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH ist mit der Umsetzung der  Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 137 SGB V beauftragt. Die BQS  setzt Fachgruppen ein und vergibt in Abstimmung mit dem Unterausschuss „Externe stationäre Qualitätssicherung“ Aufträge an diese Fachgruppen, insbesondere zur Entwicklung und Bewertung von Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Die folgende  Geschäftsordnung regelt die Arbeit der Fachgruppen bei der BQS.

§ 1 Zusammensetzung der Fachgruppen

Die Benennung der Fachgruppenmitglieder erfolgt auf der Grundlage des § 4 der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V  sowie §2 des Vertrags über die Beauftragung der Bundesgeschäftsstelle Qualitäts-sicherung gGmbH (BQS) zur Entwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhaus (Beauftragungsvertrag).
 

§ 2  Aufgaben der Fachgruppen

(1) Zu den zentralen Aufgaben der Fachgruppen gehört die Ausarbeitung von Qualitätszielen, die Definition von Qualitätsindikatoren und die Formulierung von Referenzbereichen für externe Qualitätssicherungsmaßnahmen.

(2) Neben der Vorlage zu begründender und beschlussreifer Vorschläge gegenüber dem Unterausschuss „Externe stationäre Qualitätssicherung“ nehmen die Fachgruppen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
  • Analyse des Handlungsbedarfes hinsichtlich der Qualität der medizinischen und medizinisch-pflegerischen Versorgung gemäß den Zielen der Qualitätssicherung nach § 2 der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V.
  • Erarbeitung von Vorschlägen für die in die Qualitätssicherung einzubeziehenden Leistungen.
  • Nach Festlegung der Leistungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V Erarbeitung der notwendigen Konzepte und Instrumente für die Durchführung und Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dabei ist grundsätzlich auf routinemäßig erhobene Daten zurückzugreifen.
  • Bewertung der Ergebnisse der Datenauswertungen und Ableitung notwendiger Maßnahmen.
  • Auf Anforderung, jedoch mindestens einmal jährlich, schriftliche Berichterstattung, insbesondere über die Bewertungen der Datenauswertungen. Zum Zwecke weitergehender Erläuterungen kann ein Vertreter der Fachgruppe zu Sitzungen eingeladen werden.

§ 3 Sitzungen

(1) Die BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) betreut die Fachgruppen im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(2) Sitzungen der Fachgruppen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die BQS. Die Einladung an die Mitglieder der Fachgruppe ergeht mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor einer Sitzung. In begründeten Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

(3) Eine Sitzung wird darüber hinaus einberufen, wenn dies von mindestens zwei Fachgruppenmitgliedern schriftlich bei der BQS beantragt wird.

(4) Die BQS erstellt die Tagesordnung der Sitzungen. Die Mitglieder der Fachgruppe können Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen bis spätestens zwei Wo-chen vor der Sitzung bei der BQS eingehen. Die endgültige Festlegung der Tagesordnung erfolgt zu Beginn einer jeden Sitzung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(5) Die Sitzungen der Fachgruppen sind nicht öffentlich. Der Inhalt und die  Ergebnisse der Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. Die Fachgruppenmitglieder müssen die Regeln des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht beachten. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden  aus der Fachgruppe.
 

§ 4 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung erfolgt durch einen Vertreter der BQS.

(2) Der Sitzungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er sorgt für sachgemäße Gestaltung und zügigen Ablauf der Beratungen.

(3) Der Sitzungsleiter führt eine Rednerliste. Bei den Beratungen erhalten die Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Der Sitzungsleiter kann die Rednerliste schließen und die Redezeit beschränken.

(4) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Abschluß des jeweiligen Tagesordnungspunktes erteilt.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens drei der vier Gesellschafterbänke (Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen/Privaten Krankenversicherung, Deutscher Pflegerat) anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlußfähigkeit ist vom Sitzungsleiter zu Beginn der Sitzung festzustellen. Tritt im Verlauf der Sitzung Beschlussunfähigkeit ein, so ist das Sitzungsende festzustellen.

(2) Ist die Fachgruppe nicht beschlussfähig, kann der Sitzungsleiter innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. Bei einer erneuten Beschlussunfähigkeit der Fachgruppe sind die Vertragspartner / Vertragsbeteiligten einzuschalten.

§ 6 Beschlussfassung

(1)  Für Beschlüsse der Fachgruppe ist Einvernehmen anzustreben.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fachgruppenmitglieder mit Stimmrecht gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.

(3) Auf Antrag eines Fachgruppenmitglieds erfolgt eine geheime Abstimmung.

(4) Abweichende Meinungen einzelner Fachgruppenmitglieder zur Beschlussfassung in der Fachgruppe bzw. Minderheitenvoten werden durch die BQS schriftlich dokumentiert. Die Minderheitenvoten werden im Nachgang zur Sitzung den  Vertragspartnern und Vertragsbeteiligten zur Kenntnis gegeben.

(5) Mitglieder der Fachgruppe, die als Vertreter von Patientenorganisationen benannt sind, sind nicht stimmberechtigt. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 7 Anträge

(1) Während der Sitzung können von den Fachgruppenmitgliedern Anträge zu den Tagesordnungspunkten gestellt werden, die nach § 3 (4) dieser Geschäftsordnung beschlossen wurden. Über die Anträge ist am Ende der Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt abzustimmen.

(2) Geschäftsordnungsanträge oder Ausführungen zur Geschäftsordnung sind entsprechend anzuzeigen. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Sie sind sofort zu behandeln, unterbrechen jedoch weder eine Rede, noch eine Abstimmung, noch einen Wahlvorgang.

(3) Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt nach Anhören von jeweils höchstens einem Redner für und gegen den Antrag.

§ 8 Niederschrift

(1)  Über jede Sitzung fertigt die BQS innerhalb von 4 Wochen eine Ergebnisniederschrift, die mindestens enthält:
  • die Namen der anwesenden Mitglieder, ggf. mit Uhrzeitangabe bei späterem Kommen oder früherem Gehen.
  • den Tag, den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung,
  • die Namen des Sitzungsleiters und des Protokollführers,
  • die Beratungsgegenstände und den Beratungsverlauf in seinen Grundzügen so-wie
  • den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Die Genehmigung der Niederschrift durch die Fachgruppe erfolgt in der nächsten Fachgruppensitzung. Wenn innerhalb von vier Wochen nach Versand der Niederschrift an die Mitglieder der Fachgruppen bei der BQS keine Beanstandungen des Protokolls der BQS mitgeteilt werden, gilt die Niederschrift als genehmigt.

(4) Die Sitzungsprotokolle werden den Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung nach Genehmigung durch die Fachgruppe zur Verfügung gestellt.

§ 9 Sachverständige und Expertengruppen

(1) Von den Fachgruppen können befristet Sachverständige für spezielle Fragen beratend hinzugezogen werden.

(2) Zur Bearbeitung definierter Aufträge können Expertengruppen gebildet werden, in denen mehrere Sachverständige nach Absatz (1) zusammenarbeiten. Eine Fachgruppe, auf deren Initiative eine Expertengruppe eingerichtet wird,  benennt eines ihrer Mitglieder als Berichterstatter für die Expertengruppe. Die Expertengruppen sind zu fristgerechter Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.

(3) Sitzungen von Expertengruppen werden von der BQS einberufen und geleitet. Die §§ 3, 4, 7 und 8 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für die Sitzungen der Expertengruppen.

(4) Niederschriften der Expertengruppensitzungen werden der Fachgruppe zeitgerecht vor der nächsten Fachgruppensitzung zur Verfügung gestellt.

(5) Die Berichterstatter erteilen zusätzlich an die Fachgruppen mündliche Berichte über die Ergebnisse der Expertengruppenarbeit. Die Berichte müssen die Beschlussempfehlungen der Expertengruppen enthalten.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der BQS in Kraft.

(2) Änderungsanträge zur Geschäftsordnung sind schriftlich an die Gesellschafterversammlung der BQS zu richten.

(3) Die Beschlussfassung über Änderungsanträge erfolgt in der Gesellschafterversammlung der BQS.

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