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Allgemeine InformationenVerfahrensjahr 2002 - Übergangsregeln und PraxistipsBitte beachten Sie: Technische RahmenbedingungenZum 01.04.2002 wird das BQS-Pflichtenheft 3.3 für die Datenerfassung und Datenübermittlung in der externen Qualitätssicherung durch die BQS-Spezifikation 5.0.1 ersetzt. Im Rahmen einer erweiterten Übergangsregelung werden QS-Dokumentationen im Format des alten BQS-Pflichtenheftes 3.3 auch dann akzeptiert, wenn diese den Verfahrensmonaten 1/2002 bis einschließlich 7/2002 zugeordnet werden. Kriterium für die Zuordnung ist das Abgrenzungsdatum (s.u.). Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten Module der Stufe 1Elektronische Datenerfassung: Nutzen Sie bitte die vorhandene Software für die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten, bis Ihr Softwareanbieter die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 für das Verfahrensjahr 2002 umgesetzt hat. Diese Umsetzung muß spätestens bis zum 31.07.2002 zur Verfügung stehen. Erfassen Sie für die Qualitätssicherung den OPS-301 in Version 2.0 weiter bis zur Umstellung Ihrer Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 Sollten Sie mit Beginn des Jahres 2002 erstmals elektronisch Daten zur Qualitätssicherung erfassen, stellen Sie bitte sicher, daß alle Leistungen ab dem 01.01.2002 erfaßt werden. Starten Sie sofort - auch mit einem Softwareprodukt, das noch nicht auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 für das Verfahrensjahr 2002 umgestellt wurde. Erfassen Sie für die Qualitätssicherung den OPS-301 in Version 2.0 bis zur Umstellung Ihrer Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 Prüfung und Export: Für die Prüfung und den Export der nach Pflichtenheft 3.3 erfaßten Datensätze haben Sie zwei Möglichkeiten:
Zuschläge: Stellen Sie die Zuschläge in gewohnter Form in Rechnung. Abschlagsregelungen: Im Verfahrensjahr 2002 werden auf Bundesebene die Abschlagsregelungen für Module der Stufe 1 wirksam. Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten Module der Stufe 2Erfassung, Prüfung und Export: Erfassen, prüfen und exportieren Sie, sobald Ihre Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 umgestellt ist. Diese Umstellung muß spätestens ab dem 01.08.2002 erfolgt sein. Zuschläge: Stellen Sie die Zuschläge auch für die Zeit in Rechnung, in der Sie noch nicht dokumentieren können. Ihr interner Zuschlagsanteil wird für nicht dokumentierte Leistungen im Folgejahr verrechnet. Abschlagsregelungen: Im Einführungsjahr 2002 werden auf Bundesebene Abschlagsregelungen für Module der Stufe 2 nicht wirksam. Beachten Sie bitte, daß in einigen Bundesländern für einzelne Module Sonderregelungen bestehen. Abgrenzung der Datenerfassung zwischen Verfahrensjahren bzw. VerfahrensmonatenFür alle Leistungen mit Entlassung in 2001 sind die Regelungen für 2001 anzuwenden, für alle Leistungen mit Entlassung in 2002 sind die hier beschriebenen Regelungen anzuwenden. Bei folgenden Ausnahmen wird das Entlassungsdatum nicht zur Abgrenzung angewandt:
Qualitätssicherung HerzchirurgieFür die Qualitätssicherung Herzchirurgie gelten besondere Regelungen. Die BQS hat dazu ein gesondertes Informationsschreiben an die betreffenden Kliniken geschickt, das Sie auch auf der Homepage der BQS abrufen können. Qualitätssicherung KinderherzGemäß Beschluß des Bundeskuratoriums Qualitätssicherung vom 12.12.2001 wird das Qualitätssicherungsverfahren Kinderherz fortgesetzt. Für die Qualitätssicherung Kinderherz ist wie 2001 die Erfassung und Übermittlung auf Papier oder elektronisch möglich. Derzeit ist keine Spezifikation der BQS verfügbar. Für das Verfahrensjahr 2002 wird auf Zu- und Abschläge verzichtet. Allgemeine Informationen zum Verfahrensjahr 2002Integration der Qualitätssicherung PflegeDie Qualitätssicherung Pflege wird ab dem 01.01.2002 in die Leistungsbereiche Schenkelhalsfraktur (Modul 17/1), TEP bei Coxarthrose (Modul 17/2) und Prostataresektion (Modul 14/1) integriert. Eine Sanktionierung der pflegerischen Teile der Dokumentation (durch Abschläge) findet für das Jahr 2002 nicht statt.
Start des Leistungsbereiches Venenexhairese (Modul 10/1) erst 2003
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