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Allgemeine Informationen

Verfahrensjahr 2002 - Übergangsregeln und Praxistips

Bitte beachten Sie:
Datensätze für die externe Qualitätssicherung können von den entgegennehmenden Stellen ausschließlich in elektronischer Form akzeptiert werden.

Technische Rahmenbedingungen

Zum 01.04.2002 wird das BQS-Pflichtenheft 3.3 für die Datenerfassung und Datenübermittlung in der externen Qualitätssicherung durch die BQS-Spezifikation 5.0.1 ersetzt.

Im Rahmen einer erweiterten Übergangsregelung werden QS-Dokumentationen im Format des alten BQS-Pflichtenheftes 3.3 auch dann akzeptiert, wenn diese den Verfahrensmonaten 1/2002 bis einschließlich 7/2002 zugeordnet werden. Kriterium für die Zuordnung ist das Abgrenzungsdatum (s.u.).

Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten Module der Stufe 1

Elektronische Datenerfassung: Nutzen Sie bitte die vorhandene Software für die Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten, bis Ihr Softwareanbieter die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 für das Verfahrensjahr 2002 umgesetzt hat. Diese Umsetzung muß spätestens bis zum 31.07.2002 zur Verfügung stehen.

Erfassen Sie für die Qualitätssicherung den OPS-301 in Version 2.0 weiter bis zur Umstellung Ihrer Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1

Sollten Sie mit Beginn des Jahres 2002 erstmals elektronisch Daten zur Qualitätssicherung erfassen, stellen Sie bitte sicher, daß alle Leistungen ab dem 01.01.2002 erfaßt werden. Starten Sie sofort - auch mit einem Softwareprodukt, das noch nicht auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 für das Verfahrensjahr 2002 umgestellt wurde.

Erfassen Sie für die Qualitätssicherung den OPS-301 in Version 2.0 bis zur Umstellung Ihrer Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1

Prüfung und Export: Für die Prüfung und den Export der nach Pflichtenheft 3.3 erfaßten Datensätze haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Prüfen und exportieren Sie Datensätze, die nach dem Pflichtenheft 3.3 erfaßt wurden, im alten Exportformat nach Pflichtenheft 3.3.
  2.  Erkundigen Sie sich bei Ihrem Softwareanbieter, ob er Lösungen zur Verfügung stellen wird, mit denen Datensätze, die nach Pflichtenheft 3.3 erfaßt wurden, vor dem Export in die neue Spezifikation überführt werden können. Exportieren Sie entsprechend der Empfehlung Ihres Softwareanbieters erst, wenn Ihre Software die Prüfung und den Export nach der neuen Spezifikation 5.0.1 ermöglicht. Beachten Sie auch die Hinweise Ihres Softwareanbieters zur Umwandlung der bereits nach Version 2.0 dokumentierten OPS-301-Codes.

Zuschläge: Stellen Sie die Zuschläge in gewohnter Form in Rechnung.

Abschlagsregelungen: Im Verfahrensjahr 2002 werden auf Bundesebene die Abschlagsregelungen für Module der Stufe 1 wirksam.

Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten Module der Stufe 2

Erfassung, Prüfung und Export: Erfassen, prüfen und exportieren Sie, sobald Ihre Software auf die neue BQS-Spezifikation 5.0.1 umgestellt ist. Diese Umstellung muß spätestens ab dem 01.08.2002 erfolgt sein.

Zuschläge: Stellen Sie die Zuschläge auch für die Zeit in Rechnung, in der Sie noch nicht dokumentieren können. Ihr interner Zuschlagsanteil wird für nicht dokumentierte Leistungen im Folgejahr verrechnet.

Abschlagsregelungen: Im Einführungsjahr 2002 werden auf Bundesebene Abschlagsregelungen für Module der Stufe 2 nicht wirksam. Beachten Sie bitte, daß in einigen Bundesländern für einzelne Module Sonderregelungen bestehen.

Abgrenzung der Datenerfassung zwischen Verfahrensjahren bzw. Verfahrensmonaten

Für alle Leistungen mit Entlassung in 2001 sind die Regelungen für 2001 anzuwenden, für alle Leistungen mit Entlassung in 2002 sind die hier beschriebenen Regelungen anzuwenden.

Bei folgenden Ausnahmen wird das Entlassungsdatum nicht zur Abgrenzung angewandt:

  • für die Geburtshilfe gilt das Geburtsdatum des Kindes,
  • bei Koronarangiographie und PTCA gilt das Untersuchungs- bzw. Interventionsdatum. Bei mehreren Leistungen während eines stationären Aufenthaltes gilt das letzte Datum,
  • für die Kataraktoperation (Modul 03/1) ist das Operationsdatum als Abgrenzungskriterium anzuwenden.

Qualitätssicherung Herzchirurgie

Für die Qualitätssicherung Herzchirurgie gelten besondere Regelungen. Die BQS hat dazu ein gesondertes Informationsschreiben an die betreffenden Kliniken geschickt, das Sie auch auf der Homepage der BQS abrufen können.

Qualitätssicherung Kinderherz

Gemäß Beschluß des Bundeskuratoriums Qualitätssicherung vom 12.12.2001 wird das Qualitätssicherungsverfahren Kinderherz fortgesetzt. Für die Qualitätssicherung Kinderherz ist wie 2001 die Erfassung und Übermittlung auf Papier oder elektronisch möglich. Derzeit ist keine Spezifikation der BQS verfügbar. Für das Verfahrensjahr 2002 wird auf Zu- und Abschläge verzichtet.

Allgemeine Informationen zum Verfahrensjahr 2002

Integration der Qualitätssicherung Pflege

Die Qualitätssicherung Pflege wird ab dem 01.01.2002 in die Leistungsbereiche Schenkelhalsfraktur (Modul 17/1), TEP bei Coxarthrose (Modul 17/2) und Prostataresektion (Modul 14/1) integriert. Eine Sanktionierung der pflegerischen Teile der Dokumentation (durch Abschläge) findet für das Jahr 2002 nicht statt.

Start des Leistungsbereiches Venenexhairese (Modul 10/1) erst 2003

Nach dem Stufenkonzept ist zum 01.01.2002 gemäß Stufe 2 die Einführung des Leistungsbereiches Venenexhairese (Modul 10/1) vorgesehen.

Die zuständige Fachgruppe Chirurgie hat bis April 2002 eine inhaltliche Überarbeitung empfohlen. Das überarbeitete Modul 10/1 soll erst zum 01.01.2003 verbindlich eingeführt werden.

Das Bundeskuratorium Qualitätssicherung hat daher beschlossen, die in Überarbeitung befindliche Qualitätssicherung für den Leistungsbereich Venenexhairese (Modul 10/1) nicht zum 01.01.2002 (Stufe 2), sondern nach Abschluß der Überarbeitung zum 01.01.2003 bundesweit verbindlich einzuführen. Auf eine zwischenzeitliche einjährige Einführung des derzeitigen Datensatzes für das Jahr 2002 wird verzichtet.

In Ländern, in denen für diesen Leistungsbereich bereits das bisherige Modul 10/1 eingesetzt wird, soll dieses bis zur Ablösung weiter Anwendung finden.

Aussetzung des Leistungsbereichs Umstellungsosteotomie (Modul 17/4) auf Bundesebene

Das Bundeskuratorium Qualitätssicherung hat die Aussetzung des Leistungsbereichs Umstellungsosteotomie (Modul 17/4) beschlossen.

Überall dort, wo der Leistungsbereich Umstellungsosteotomie für das Jahr 2001 bereits durchgeführt wird, soll die Dokumentation bis zum 31.12.2001 fortgesetzt werden. Zum 01.01.2002 wird dieser Leistungsbereich dann bundesweit eingestellt.

Qualitätssicherung Herzchirurgie

Der überarbeitete Datensatz zur Dokumentation in der Herzchirurgie ist seit dem 01.01.2002 verfügbar. Zusätzlich finden Sie die geänderten AusfüllhinweisePDF für den neuen Datensatz.

Siehe Herzchirurgie