28.05.2002 Aktuell
Stufe 2 der Qualitätssicherung für das Verfahrensjahr 2002
Software-Probleme führen zu Aufschub - Wir bilden hier den Text im Original mit zusätzlichen Kommentaren ab.
Externe vergleichende Qualitätssicherung nach § 137 SGB V, Umsetzung
der Spezifikation für das Verfahrensjahr 2002, Auswirkungen auf
Datenerfassung und Vollständigkeit der Dokumentation
- Für das Verfahrensjahr 2002 konnten der Katalog der einbezogenen
Leistungen und die Verfahrensregeln erst nach den Beschlüssen des
Bundeskuratoriums Qualitätssicherung am 19.11.2001 festgelegt werden.
- Der Katalog der einbezogenen Leistungen und die Verfahrensregeln
wurden nach abschließender Abstimmung durch die Vertragspartner am
28.11.2001 auf der Homepage der BQS veröffentlicht.
- Die daraus entwickelte Spezifikation mit Datenfeldbeschreibungen,
Plausibilitätsregeln und Exportformaten für alle Leistungsbereiche
wurde anschließend allen Softwareanbietern, Landesgeschäftsstellen und
interessierten Kliniken zur Verfügung gestellt.
- Viele Softwareanbieter haben signalisiert, daß sie die
vollständige Umsetzung der Spezifikation nicht bis zum 01.01.2002
realisieren können.
- Krankenhäuser, deren Softwareprodukte zur Qualitätssicherung erst
nach dem 01.01.2002 der neuen Spezifikation entsprechen, können daher
die elektronische Datenerfassung und -übermittlung nach dieser
Spezifikation nicht zum Beginn des Verfahrensjahres, sondern erst
verzögert durchführen.
- Für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit von Softwareprodukten nach
neuer Spezifikation – spätestens bis zum 31.07.2002 - kann daher die
Vollständigkeit der Dokumentation zur Qualitätssicherung der Module der
Stufe 2 nicht in jedem Krankenhaus gewährleistet werden.
- Die Vertragspartner gehen davon aus, daß alle Krankenhäuser ihre
Dokumentationspflicht zur Qualitätssicherung in sämtlichen
Leistungsbereichen spätestens zu 100 % erfüllen werden, sobald die von
ihnen eingesetzten Softwareprodukte der Spezifikation der BQS für das
Verfahrensjahr 2002 entsprechen.
- Die Vertragspartner werden die (örtlichen) Parteien der
Pflegesatzvereinbarung über diese vorhersehbaren Schwierigkeiten beim
Einsatz von Softwareprodukten nach neuer Spezifikation im
Verfahrensjahr 2002 informieren. Sie empfehlen, dies bei der
Festsetzung von Abschlägen für das Verfahrensjahr 2002 angemessen zu
berücksichtigen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Der Zuschlag für die Dokumentation der Qualitätssicherung sollte für
alle zu dokumentierenden Fälle von den Krankenhäusern berechnet werden,
da auch dann, wenn eine Dokumentation nicht erfolgt, trotzdem die darin
enthaltenen externen Zuschlagsanteile "Land" und "Bund" weiterzuleiten
sind (vgl. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der
Finanzierungsvereinbarung 2002 gem. § 137 SGB V, Anlage zu § 3 Abs. 2
des Kuratoriumsvertrages).
Die von den Krankenhäusern für nicht dokumentierte Fälle erhaltenen
internen Zuschlagsanteile müssen im Rahmen der kommenden
Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt und verrechnet werden
(Finanzierungsvereinbarung 2002 gem. § 137 SGB V, Anlage zu § 3 Abs. 2
des Kuratoriumsvertrages, § 4 Abs. 2 Satz 1).
Erhaltene Zuschläge für nicht dokumentierte Fälle sollen nach
Auffassung der Vertragspartner im Rahmen der kommenden
Pflegesatzverhandlungen im Rahmen des Budgets ausgeglichen und
verrechnet werden.