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28.05.2002 Aktuell

Stufe 2 der Qualitätssicherung für das Verfahrensjahr 2002 Software-Probleme führen zu Aufschub - Wir bilden hier den Text im Original mit zusätzlichen Kommentaren ab.

Externe vergleichende Qualitätssicherung nach § 137 SGB V, Umsetzung der Spezifikation für das Verfahrensjahr 2002, Auswirkungen auf Datenerfassung und Vollständigkeit der Dokumentation
  1. Für das Verfahrensjahr 2002 konnten der Katalog der einbezogenen Leistungen und die Verfahrensregeln erst nach den Beschlüssen des Bundeskuratoriums Qualitätssicherung am 19.11.2001 festgelegt werden.
  2. Der Katalog der einbezogenen Leistungen und die Verfahrensregeln wurden nach abschließender Abstimmung durch die Vertragspartner am 28.11.2001 auf der Homepage der BQS veröffentlicht.
  3. Die daraus entwickelte Spezifikation mit Datenfeldbeschreibungen, Plausibilitätsregeln und Exportformaten für alle Leistungsbereiche wurde anschließend allen Softwareanbietern, Landesgeschäftsstellen und interessierten Kliniken zur Verfügung gestellt.
  4. Viele Softwareanbieter haben signalisiert, daß sie die vollständige Umsetzung der Spezifikation nicht bis zum 01.01.2002 realisieren können.
  5. Krankenhäuser, deren Softwareprodukte zur Qualitätssicherung erst nach dem 01.01.2002 der neuen Spezifikation entsprechen, können daher die elektronische Datenerfassung und -übermittlung nach dieser Spezifikation nicht zum Beginn des Verfahrensjahres, sondern erst verzögert durchführen.
  6. Für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit von Softwareprodukten nach neuer Spezifikation – spätestens bis zum 31.07.2002 - kann daher die Vollständigkeit der Dokumentation zur Qualitätssicherung der Module der Stufe 2 nicht in jedem Krankenhaus gewährleistet werden.
  7. Die Vertragspartner gehen davon aus, daß alle Krankenhäuser ihre Dokumentationspflicht zur Qualitätssicherung in sämtlichen Leistungsbereichen spätestens zu 100 % erfüllen werden, sobald die von ihnen eingesetzten Softwareprodukte der Spezifikation der BQS für das Verfahrensjahr 2002 entsprechen.
  8. Die Vertragspartner werden die (örtlichen) Parteien der Pflegesatzvereinbarung über diese vorhersehbaren Schwierigkeiten beim Einsatz von Softwareprodukten nach neuer Spezifikation im Verfahrensjahr 2002 informieren. Sie empfehlen, dies bei der Festsetzung von Abschlägen für das Verfahrensjahr 2002 angemessen zu berücksichtigen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Der Zuschlag für die Dokumentation der Qualitätssicherung sollte für alle zu dokumentierenden Fälle von den Krankenhäusern berechnet werden, da auch dann, wenn eine Dokumentation nicht erfolgt, trotzdem die darin enthaltenen externen Zuschlagsanteile "Land" und "Bund" weiterzuleiten sind (vgl. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Finanzierungsvereinbarung 2002 gem. § 137 SGB V, Anlage zu § 3 Abs. 2 des Kuratoriumsvertrages).

Die von den Krankenhäusern für nicht dokumentierte Fälle erhaltenen internen Zuschlagsanteile müssen im Rahmen der kommenden Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt und verrechnet werden (Finanzierungsvereinbarung 2002 gem. § 137 SGB V, Anlage zu § 3 Abs. 2 des Kuratoriumsvertrages, § 4 Abs. 2 Satz 1).

Erhaltene Zuschläge für nicht dokumentierte Fälle sollen nach Auffassung der Vertragspartner im Rahmen der kommenden Pflegesatzverhandlungen im Rahmen des Budgets ausgeglichen und verrechnet werden.