22.12.2004 BQS-News
Zuschläge Qualitätssicherung für Krankenhäuser und Bund sowie Abschläge bleiben unverändert
Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 a SGB
V
Die Zuschlagsanteile Krankenhaus und Bund des
Qualitätssicherungszuschlages gemäß § 17 Abs. 3 und die Abschläge gemäß
§ 20 Abs. 2 bestehen für das Kalenderjahr 2005 unverändert fort.
Die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz,
Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung zuständigen
Vertragsparteien haben in ihrem gemeinsamen Spitzengespräch am
17.12.2004 beschlossen, dass die in der Anlage 2 der Vereinbarung über
Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene
Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 a SGB V
aufgeführten Werte unverändert weiter gelten.
Die Höhe der Zuschläge gemäß § 17 Abs. 3 beträgt somit für das Kalenderjahr 2005:
Zuschlagsanteil Krankenhaus: 0,58 Euro
Zuschlagsanteil Bund: 0,28 Euro.
Bei einer Dokumentationsrate des Krankenhauses gemäß § 20 Abs. 2
von unter 80 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten
Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt.
Weitere Informationen:
Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherungfür nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V
mit Anlage 2PDF