Logo + Home
 
   BQS Qualitätsreport    BQS Outcome    BQS Qualitätsindikatoren Datenbank    BQS Register 140d

22.12.2004 BQS-News

Zuschläge Qualitätssicherung für Krankenhäuser und Bund sowie Abschläge bleiben unverändert

Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 a SGB V

Die Zuschlagsanteile Krankenhaus und Bund des Qualitätssicherungszuschlages gemäß § 17 Abs. 3 und die Abschläge gemäß § 20 Abs. 2 bestehen für das Kalenderjahr 2005 unverändert fort.

 Die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung zuständigen Vertragsparteien haben in ihrem gemeinsamen Spitzengespräch am 17.12.2004 beschlossen, dass die in der Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 a SGB V aufgeführten Werte unverändert weiter gelten.

 Die Höhe der Zuschläge gemäß § 17 Abs. 3 beträgt somit für das Kalenderjahr 2005:

Zuschlagsanteil Krankenhaus: 0,58 Euro

Zuschlagsanteil Bund: 0,28 Euro.

 Bei einer Dokumentationsrate des Krankenhauses gemäß § 20 Abs. 2 von unter 80 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt.

Weitere Informationen:

Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherungfür nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V mit Anlage 2PDF