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Im Qualitätsbericht für Krankenhäuser nach §137 SGB V sollen im Teil C-1.2 Ergebnisse zu BQS-Qualitätsindikatoren veröffentlicht werden. Die Krankenhäuser sollen für die Darstellung dieser Indikatoren die laienverständlichen Bezeichnungen verwenden, die von der BQS und den BQS-Fachgruppen erarbeitet worden sind. Eine Übersicht dieser laienverständlichen Bezeichnungen finden Sie für die zur Veröffentlichung verpflichtenden Indikatoren (C-1.2A) in der folgenden Tabelle (Die Angaben sind den Tabellenspalten der Datenbank zugeordnet):
Download: Beschluss des G-BA zum Qualitätsbericht
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