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Evaluation von Qualitätsindikatoren anhand methodischer Gütekriterien

Gütekriterium: Statistisch unterscheidungsfähig

  1. Informationsgrundlage für die Bewertung:

    Eine Bewertung erfolgt hinsichtlich der Fähigkeit, Merkmalsunterschiede zwischen Einrichtungen (Diskriminationsfähigkeit) statistisch nachweisen zu können. Die minimale Fallzahl an Eingriffen, die in einem Krankenhaus durchgeführt werden muss, um eine signifikante Abweichung von den 5% besten Krankenhäusern und den 5% schlechtesten Krankenhäusern feststellen zu können, beträgt für diesen Qualitätsindikator n= 28. Bei KH mit größeren als der festgestellten Mindestfallzahl kann das Erkennen von statistischen Unterschieden auch bei anderen als den denkbar maximalen wie minimalen Ergebnissen möglich sein. Für die zu Grunde liegende Grundgesamtheit von 994 Krankenhäusern erreichen 66,5% der Krankenhäuser die minimale Fallzahl von 28 Eingriffen. Zu beachten ist, dass der Datensatz 2006 sich inhaltlich von der Vorversion unterscheidet.

    Der Bewertungsvorschlag der BQS empfiehlt für die Diskriminationsfähigkeit die Bewertungsstufe „Trifft eher zu“.

    Die BQS-Fachgruppe hat auf der Grundlage ihrer klinischen Expertise die unter Punkt 4. dargestellte Bewertung abgegeben.

  2. Kernaussage des Gütekriteriums:

    Die Diskriminationsfähigkeit wird dem Zweck der Erhebung gerecht.

  3. Bewertungsstufen:

    1 = Trifft nicht zu
    2 = Trifft eher nicht zu
    3 = Trifft eher zu
    4 = Trifft zu

  4. Bewertung durch die BQS-Fachgruppe:

    Mittelwert: 2,67
    Spannweite: Trifft nicht zu – Trifft eher zu
    Gerundetes Ergebnis: 3

  5. Ergebnis der Bewertung:

    Die Diskriminationsfähigkeit wird dem Zweck der Erhebung gerecht: Trifft eher zu

Leistungsbereich: Herzschrittmacher-Implantation
Qualitätsindikator: Leitlinienkonforme Indikationsstellung bei bradykarden Herzrhythmusstörungen
(BQS-KeZ 9962)