Die Vollzähligkeit der Daten kann überprüft werden
Dieses Gütekriterium überprüft, ob die Vollzähligkeit der Daten
überprüft werden kann. Das Fehlen ganzer Behandlungsfälle in der
Dokumentation führt dazu, dass diese im Qualitätsindikator nicht
berücksichtigt werden können und damit eine Verzerrung der Ergebnisse
durch selektive Dokumentation bestimmter Fälle nicht auszuschließen ist.
Dieses
Gütekriterium bewertet explizit nicht die tatsächliche Vollzähligkeit
der Daten, sondern nur deren Überprüfbarkeit. Die tatsächlich
vollzählige Datenbasis ist Teil der Datenvalidierung und keine
Eigenschaft des Qualitätsindikators selbst.
Es wird
unterschieden zwischen Vollständigkeit und Vollzähligkeit der
Datensätze. Vollständigkeit besagt, dass alle für eine
Beobachtungseinheit erforderlichen Datenfelder erfasst werden.
Vollzähligkeit besagt, dass für alle Beobachtungseinheiten der
Grundgesamtheit oder einer repräsentativen Stichprobe ein Datensatz
erfasst wird.
Definition
Es steht ein Verfahren zur Verfügung, mit dem überprüft werden kann, ob alle dokumentationspflichtigen Erhebungsdatensätze vollzählig geliefert worden sind.
Kernaussage
Folgende Aussage wird bewertet: "Die Vollzähligkeit der Daten kann überprüft werden.“
Informationsgrundlage für die Bewertung
Zur Bewertung der Kernaussage muss dargelegt werden, mit welchen Methoden überprüft wird, ob alle in der Grundgesamtheit des Qualitätsindikators definierten Behandlungsfälle tatsächlich dokumentiert wurden und in die Berechnung eingehen. Wird mit einer repräsentativen Stichprobe gearbeitet, muss geprüft werden können, dass genau die Behandlungsfälle der Stichprobe erfasst werden. Zur Bewertung der Vollzähligkeit muss also ein Abgleich zwischen dem Sollwert (tatsächliche Anzahl der Behandlungsfälle nach Definition des Qualitätsindikators) und dem Ist-Wert (tatsächliche Anzahl der Dokumentationen zu diesen Behandlungsfällen) möglich sein.
Bewertungsprozess
Nachdem alle Bewerter die Informationsgrundlagen zur Kenntnis genommen und verstanden haben, bewerten sie die Kernaussage.
Eine detaillierte Prozessbeschreibung finden Sie hier.
Bewertungsstufen
Trifft zu
Trifft nicht zu
Enthaltung