Ausblick
Im Verfahrensjahr 2003 wurde in der externen Qualitätssicherung die
operative Behandlung bösartiger Tumoren der Brust abgebildet, sofern
sie per Fallpauschale oder Sonderentgelt abgerechnet wurden. Dies war
nur bei Eingriffen mit Axilladissektion der Fall. Ab 2004 sind alle
Eingriffe an Brust oder Achselhöhle, die wegen gut- oder bösartiger
Tumoren durchgeführt werden, dokumentationspflichtig. Dadurch wird
erstmalig die nicht minder komplexe Behandlung nicht invasiver
Karzinome (DCIS und LCIS) konsequent in die Qualitätsdarstellung mit
einbezogen. Durch das derzeit auszubauende Mammographie-Screening ist
eine Zunahme dieser Vorläufer-Läsionen zu erwarten. Durch das Abbilden
von Operationen bei benigner Histologie wird auf der Basis der Daten
2004 eine valide Aussage zum Vorwurf einer Fehlversorgung durch
„operative Überbehandlung“ (Sachverständigenrat für die Konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen 2000/2001) möglich sein. Dabei werden
Eingriffe bei benignen pathohistologischen Befunden – analog zum
geringeren Behandlungsaufwand – zukünftig in einem gekürzten Datensatz
erfasst. Das Verhältnis von benignen zu malignen Befunden bei offenen
Biopsien ermöglicht indirekt Rückschlüsse auf die Qualität der
Diagnostik. Dies kann jedoch nur ein erster Schritt in Richtung einer
sektorübergreifenden Qualitätssicherung sein. Zum Zwecke einer hohen
Transparenz des Leistungsgeschehens mit vertretbarem
Dokumentationsaufwand fordert die Fachgruppe eine sektor- und
fachübergreifende Qualitätssicherung der gesamten Versorgungskette.
Wichtige Parameter zur Darstellung der Transparenz und Effektivität der
Früherkennung können auch die länderbezogene prozentuale Verteilung der
Tumorstadien und der länderbezogene Medianwert der Gesamttumorgröße
sein. Dabei sollen die Qualitätsziele und die Datenerfassung unabhängig
von den Versorgungsstrukturen (DMP, Brustzentren) einheitlich definiert
sein. Das bereits implementierte Verfahren der BQS kann auf dem Weg zu
diesem Ziel einen wichtigen Beitrag leisten.
Der Zusammenschluss von Leistungserbringern in Brustzentren, DMP
oder im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen nach §140d SGB V
könnte zukünftig nicht nur eine Bewertung der Versorgungsqualität auf
der Ebene einzelner Leistungserbringer, sondern auch auf der Ebene
solcher Verbundzentren erfordern.