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Ausblick

Im Verfahrensjahr 2003 wurde in der externen Qualitätssicherung die operative Behandlung bösartiger Tumoren der Brust abgebildet, sofern sie per Fallpauschale oder Sonderentgelt abgerechnet wurden. Dies war nur bei Eingriffen mit Axilladissektion der Fall. Ab 2004 sind alle Eingriffe an Brust oder Achselhöhle, die wegen gut- oder bösartiger Tumoren durchgeführt werden, dokumentationspflichtig. Dadurch wird erstmalig die nicht minder komplexe Behandlung nicht invasiver Karzinome (DCIS und LCIS) konsequent in die Qualitätsdarstellung mit einbezogen. Durch das derzeit auszubauende Mammographie-Screening ist eine Zunahme dieser Vorläufer-Läsionen zu erwarten. Durch das Abbilden von Operationen bei benigner Histologie wird auf der Basis der Daten 2004 eine valide Aussage zum Vorwurf einer Fehlversorgung durch „operative Überbehandlung“ (Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 2000/2001) möglich sein. Dabei werden Eingriffe bei benignen pathohistologischen Befunden – analog zum geringeren Behandlungsaufwand – zukünftig in einem gekürzten Datensatz erfasst. Das Verhältnis von benignen zu malignen Befunden bei offenen Biopsien ermöglicht indirekt Rückschlüsse auf die Qualität der Diagnostik. Dies kann jedoch nur ein erster Schritt in Richtung einer sektorübergreifenden Qualitätssicherung sein. Zum Zwecke einer hohen Transparenz des Leistungsgeschehens mit vertretbarem Dokumentationsaufwand fordert die Fachgruppe eine sektor- und fachübergreifende Qualitätssicherung der gesamten Versorgungskette. Wichtige Parameter zur Darstellung der Transparenz und Effektivität der Früherkennung können auch die länderbezogene prozentuale Verteilung der Tumorstadien und der länderbezogene Medianwert der Gesamttumorgröße sein. Dabei sollen die Qualitätsziele und die Datenerfassung unabhängig von den Versorgungsstrukturen (DMP, Brustzentren) einheitlich definiert sein. Das bereits implementierte Verfahren der BQS kann auf dem Weg zu diesem Ziel einen wichtigen Beitrag leisten.

Der Zusammenschluss von Leistungserbringern in Brustzentren, DMP oder im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen nach §140d SGB V könnte zukünftig nicht nur eine Bewertung der Versorgungsqualität auf der Ebene einzelner Leistungserbringer, sondern auch auf der Ebene solcher Verbundzentren erfordern.