Datengrundlage
Für das Verfahrensjahr 2004 wurden der BQS für den Leistungsbereich
Cholezystektomie 174.034 Datensätze aus 1.265 Krankenhäusern
übermittelt.
Erstmals war mit der BQS-Spezifikation 7.0 ein homogenes
Datensatzformat für das gesamte Verfahrensjahr gültig. Ebenfalls
erstmals war 2004 der QS-Filter für die Auslösung der Dokumentation und
die Bewertung der Vollständigkeit der übermittelten Datensätze im
Einsatz. Die Funktionsweise des QS-Filters ist im Kapitel „QS-Filter“
ausführlich beschrieben.
Das Datensatzaufkommen hat sich im Vergleich zum Jahr 2003 vor allem
durch die Verbesserung der Datenübermittlung von der Landes- an die
Bundesebene erhöht. Alle gelieferten Datensätze konnten ausgewertet
werden.
1.267 Krankenhäuser haben in ihrer methodischen
QS-Filter-Sollstatistik 172.380 zu dokumentierende Datensätze für den
Leistungsbereich Cholezystektomie mitgeteilt. Damit liegt die
Vollständigkeit der Datensätze, die die bundesweite Dokumentationsrate
(Verhältnis von gelieferten zu erwarteten Datensätzen) widerspiegelt,
bei 100,96%.
Die Vollständigkeit der Krankenhäuser (Verhältnis von teilnehmenden zu erwarteten Krankenhäusern) liegt bei 99,84%.
Die Beteiligung der einzelnen Bundesländer variiert und weist
bezogen auf das Verhältnis von ausgewerteten zu erwarteten Datensätzen
eine Spannweite von 97,51 bis 106,01% auf. Es ist davon auszugehen,
dass nahezu alle Krankenhäuser, die QS-Datensätze gesendet haben, auch
die Sollstatistik übermittelt haben. Mögliche Ursachen für das Fehlen
von Datensätzen sowie Ursachen für Dokumentationsraten über 100% sind
im Kapitel „Datenbasis“ beschrieben.
Eine krankenhausindividuelle Dokumentationsrate könnte
quantifizieren, welche Krankenhäuser keine, zu wenig oder zu viele
Datensätze geliefert haben, und Ansatzpunkte für Lösungen bieten. Diese
kann auf Bundesebene aber nicht erstellt werden, da der BQS bei den
gelieferten Datensätzen nur die Pseudonyme der Krankenhäuser bekannt
sind und daher ein Abgleich mit den IK-Nummern der Sollstatistik nicht
möglich ist.
Dokumentationspflichtig für die externe Qualitätssicherung ist eine
Cholezystektomie nur dann, wenn sie unter der Hauptdiagnose einer nicht
bösartigen Erkrankung der Gallenblase oder der Gallenwege oder einer
akuten Pankreatitis durchgeführt wird. Wird sie aber im Rahmen größerer
operativer Eingriffe vorgenommen, so entfällt eine
Dokumentationspflicht. Diese Bedingung ist beim Eingang der
QS-Datensätze bei der BQS nicht mehr überprüfbar.
Die Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung ist
als sehr gut zu bewerten. Dennoch sollte im nächsten Verfahrensjahr
stärker darauf geachtet werden, die Kriterien des QS-Filters
einzuhalten, d.h. ausschließlich die Datensätze zu dokumentieren, die
eine DRG-Hauptdiagnose entsprechend der Einschlusskriterien aufweisen.