Das Verfahren
Seit dem Jahr 2001 gibt es in Deutschland für die medizinische und
pflegerische Qualitätsdarstellung der Krankenhäuser ein bundesweit
einheitliches Verfahren, an dem sich alle nach § 108 SGB V zugelassenen
deutschen Krankenhäuser beteiligen. Das Verfahren wurde auf der
Grundlage des gesetzlichen Auftrags (§ 135 a Abs. 2 SGB V und § 137
Abs. 1 SGB V) von den Spitzenverbänden der Krankenkassen (SpVKK), dem
Verband der privaten Krankenversicherung (PKV), der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG), der Bundesärztekammer und dem Deutschen
Pflegerat vertraglich vereinbart.