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Qualitätsziel

Keine Dialysepflicht des Lebendspenders nach Nierenlebendspende

Hintergrund des Qualitätsindikators

Der Nierenspender soll nach der Nierenspende nicht selbst dialysepflichtig werden.

Das Risiko einer Dialysepflichtigkeit nach einer Nierenlebendspende ist gering. Von den 1.800 Lebendspendern des norwegischen nationalen Spenderregisters erlitten sieben (0,4%) Spender eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz (Hartmann et al. 2003). In einer schwedischen Studie mit einer 12-jährigen Nachbeobachtung (n = 402) wird von einer Dialysepflichtigkeit bei 0,2% der Nierenspender berichtet (Fehrman-Ekholm et al. 2001). In einer Analyse des Schweizer Lebendspenderregisters (n = 737) mit einer Nachbeobachtungszeit von sieben Jahren wurde kein Spender dialysepflichtig (Thiel et al. 2005).

Die Studie eines Transplantationszentrums zur Nachuntersuchung von 152 Nierenlebendspendern mit einem durchschnittlichen Nachbeobachtungszeitraum von elf Jahren zeigt ebenfalls, dass kein Nierenlebendspender dialysepflichtig wurde (Gossmann et al. 2006).

Die Entfernung einer Niere zur Lebendnierenspende hat eine Reduktion der glomerulären Filtrationsrate um etwa 25% zur Folge, die jedoch keinerlei gesundheitliche Gefährdung bedeutet und keine besondere Einschränkung der Lebensweise des Spenders erfordert (Gossmann et al. 2006).

Strukturierter Dialog zum Erfassungsjahr 2005

Erfahrungen aus dem Strukturierten Dialog liegen noch nicht vor, da für den Leistungsbereich Nierenlebendspende erstmalig im Jahr 2006 eine Dokumentationspflicht für die externe vergleichende Qualitätssicherung bestand.

Bewertung der Ergebnisse 2006

Eine Dialysepflicht des Nierenlebendspenders am Ende des stationären Aufenthaltes wurde im Erfassungsjahr 2006 bei 4 von 487 Nierenlebendspenden (0,82%) dokumentiert.

Da es sich bei der Nierenlebendspende um einen operativen Eingriff an Gesunden handelt, sollte eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Lebendorganspendern unbedingt vermieden werden.

Zwei Transplantationszentren haben eine Dialysepflicht von jeweils zwei Nierenlebendspendern bei Entlassung dokumentiert. Die BQS-Fachgruppe Pankreas- und Nierentransplantation, Nierenlebendspende hielt dieses Indikatorereignis für so gravierend, dass die Krankenhäuser unmittelbar um Stellungnahme gebeten wurden. Die Rückmeldungen der Stellungnahmen zu diesen Ereignissen ergaben, dass in allen Fällen Dokumentationsprobleme zugrunde lagen und dass in keinem Fall eine Dialysepflicht bei Nierenlebendspendern aufgetreten war.